Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Stand: März 2006

 

 

 

1. Geltungsbereich

1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma LOWEL GmbH (nachfolgend  LOWEL genannt) sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

1.2 Abweichende AGB, Einkaufs- bzw. Beschaffungsbedingungen von Auftraggebern, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch  wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Mit der erstmaligen Einbeziehung unserer AGB gelten diese auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsvorgänge.

1.4 Ergänzend gelten die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransport und Kranarbeiten (BSK) in Ihrer neuesten Fassung.

 

 


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2. Angebot und Auftrag

2.1 LOWEL hält sich nach Abgabe zwei Monate an Angebote gebunden. Im Übrigen sind die Angebote freibleibend. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Alle Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart auf Basis einer durchgehenden Durchführung der Lieferungen bzw. Leistungen erstellt.

2.3 Ergibt sich während der Auftragsausführung, dass zur ordnungemäßen Erfüllung der Lieferungen bzw. Leistungen Mehrleistungen erforderlich sind, die mit dem vertraglich vereinbarten Auftragsumfang nicht gedeckt sind, bedarf die Ausführung der Zustimmung der namentlich benannten LOWEL Projekt- bzw. Montageleitung. Unsere Monteure haben insoweit keine Vertretungsvollmacht.

3. Preise, Liefer- bzw. Leitungen

3.1 An die Preise hält sich LOWEL, soweit nicht anders vereinbart zwei Monate gebunden (s.2.1).

3.2 Die angebotenen Preise sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart Festpreise und verstehen sich netto frei Werk. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zu dem bei Lieferung bzw. Leistung jeweils gültigen Steuersatz zusätzlich berechnet.

3.3 Sollten sich Änderungen zum vertraglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsumfang oder zum Montageablauf ergeben (s. 2.1 und 2.3). behält sich LOWEL Preisanpassungen vor.

3.4 Sollten Unterbrechungen bzw. Verzögerungen bei der Durchführung der Lieferung bzw. Leistung eintreten, die der Auftraggeber zu vertreten hat (s. 2.2), so werden eventuelle Wartezeiten, entstehende Mehrkosten sowie möglicherweise zusätzliche An- und Abreisen getrennt in Rechnung gestellt.

 

 

 

4. Gewährleistung

4.1 LOWEL gewährleistet die ordentliche und fachgerechte Ausführung von Lieferungen und Leistungen.

4.2 Die ordentliche und fachgerechte Ausführung ist mit Beendigung der Lieferung bzw. Leistung durch den Auftraggeber mit einem Abnahmeprotokoll anzuzeigen.

4.4 Bei Mängeln, die LOWEL zu vertreten hat, erfolgt eine Nachbesserung/Änderung grundsätzlich nur durch hauseigene Monteure von LOWEL. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Auftraggeber das Recht, die Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Auch in diesem Falle ist LOWEL unverzüglich zu verständigen.

4.5 Für Maschinen/Anlagen bzw. Bauteile, die LOWEL nicht hergestellt hat und nur verarbeitet, übernimmt LOWEL keine Garantie.

 

 


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5. Haftung

5.1 LOWEL haftet für Schäden ausschließlich im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen. Für von uns verursachte oder zu vertretende Schäden haften wir im Rahmen der abgeschlossenen Montageversicherung, deren Umfang wir auf Anforderung nachweisen werden. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers, oder sofern dies aufgrund des Auftragsumfangs erforderlich ist, sind wir bereit, unter Vorbehalt der Zustimmung unseres Versicherers, die Versicherungssumme im Einzelfall zu erhöhen.

5.2. LOWEL haftet für Personen- und Sachschäden, sofern diese von uns zu vertreten sind im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, deren Umfang wir auf Anforderung nachweisen werden.

5.3. LOWEL haftet nicht für Transportschäden während eines Speditionsauftrages. LOWEL schließt auf Wunsch separate Transportversicherungen für den Kunden ab. Die Versicherungsprämie ist durch den Kunden zu tragen.

 

 

 


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6. Verzugsfolgen

6.1 Wird die von LOWEL geschuldete Lieferung bzw. Leistung zwingend durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert so verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Wir unterrichten den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich.

6.2 Sollten Verzögerungen seitens des Auftraggebers (z. B. Materiallieferung, bauliche Maßnahmen etc.), eintreten, so hat uns diese ebenfalls von der Verzögerung unverzüglich zu unterrichten (s.3.4). Die vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich ebenfalls um die Dauer der Verzögerung.

7. Allgemein

7.1 LOWEL kann für die Beistellung von Hebezeugen und die Beförderung von Maschinen und Anlagen Spezialunternehmen beauftragen.

7.2 Die Arbeiten auf den Baustellen werden in firmeneigenen Arbeitsanzügen durchgeführt. Diese Anzüge tragen den Schriftzug von LOWEL.

7.3 LOWEL sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zur Unfallverhütung. Darüber hinaus hat der Auftraggeber LOWEL spezielle Anforderungen zu Sicherheitsvorschriften vor Auftragserteilung bekannt zu geben.

7.4 Der Auftraggeber hat LOWEL alle Informationen, die für die ordentliche und fachgerechte Lieferung und Leistung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

7.5 Der Auftraggeber sorgt für freien und ungehinderten Zugang zu den Montageflächen sowie dafür, dass die Montageflächen in einem montagefähigen Zustand sind.

8. Zahlung und Aufrechnung

Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, rein netto spesenfrei ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig, bei Arbeiten im Festpreis werden die Zahlungsbedingungen verhandelt. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeglicher Art sind nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch LOWEL anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Bei Zahlungsverzug ist LOWEL berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 5 Euro zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen. Darüber hinaus ist LOWEL ab dem ersten Tag des Verzugs berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem 3 Monats EURIBOR zu verlangen.

9 Eigentumsvorbehalt

Sofern LOWEL Ware liefert, bleibt diese bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum von LOWEL. Wird die Ware veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt die Forderung an LOWEL ab. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware verbunden, so steht LOWEL der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sachgesamtheit zu.

10 Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich bereit, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung seine Daten gespeichert und gegebenenfalls an Dritte weitergegeben werden.

11 Sonstiges

11.1 Gerichtsstand ist Aschaffenburg

11.2 Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

11.3 Es gilt deutsches Recht.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

:: Quelle: Redaktion LOWEL GmbH

aktualisiert: 2oo9 | o4 | o27

 

 

 

 

 

 

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